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   OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15.OVG   

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https://dejure.org/2016,7408
OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15.OVG (https://dejure.org/2016,7408)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.03.2016 - 8 A 11046/15.OVG (https://dejure.org/2016,7408)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. März 2016 - 8 A 11046/15.OVG (https://dejure.org/2016,7408)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 6 BauGB, § 14 BNatSchG, § 15 Abs 1 BNatSchG, § 15 Abs 5 BNatSchG
    Baurecht - Erweiterung eines Vereins- und Wanderheimes im Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baugenehmigungsantrag für die Erweiterung eines im Außenbereich gelegenen gewerblichen Betriebes; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die Erweiterung eines Vereins- und Wanderheimes im Außenbereich; Bestandsschutz für eine wirtschaftliche Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außenbereich; Landschaft; Landschaftspflege; Natur; Naturschutz; Orts und Landschaftsbild; verunstalten; Verunstaltung

  • rechtsportal.de

    Baugenehmigungsantrag für die Erweiterung eines im Außenbereich gelegenen gewerblichen Betriebes; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die Erweiterung eines Vereins- und Wanderheimes im Außenbereich; Bestandsschutz für eine wirtschaftliche Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erweiterung eines rechtmäßig im Außenbereich errichteten Betriebs ist zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erweiterung des umbauten Raumes um 50 Prozent kann angemessen sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erweiterung des "Hilschberghauses" des Pfälzerwald-Vereins Rodalben - Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erweiterung des umbauten Raumes um 50 Prozent kann angemessen sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 652
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Der Umstand, dass das neue Erscheinungsbild des Hilschberghauses zunächst gewöhnungsbedürftig erscheinen mag und nicht der herkömmlichen Vorstellung von einem Pfälzerwald-Verein-Haus entspricht, führt noch nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. zu Windkraftanlagen BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7/03 -, BVerwGE 67, 23 sowie juris Rn. 4).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Dabei ist unerheblich, ob das Bauvorhaben sich unauffällig in die Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 63.68 -, in: NJW 1970, 346 und juris, Rn. 17 sowie Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, in NVwZ 1985, 747 und juris, Rn. 8).
  • BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Der Umstand, dass das neue Erscheinungsbild des Hilschberghauses zunächst gewöhnungsbedürftig erscheinen mag und nicht der herkömmlichen Vorstellung von einem Pfälzerwald-Verein-Haus entspricht, führt noch nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. zu Windkraftanlagen BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7/03 -, BVerwGE 67, 23 sowie juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Dabei ist das erweiterte Gebäude insgesamt zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, in: BRS 59 Nr. 90 und juris, Rn. 15, 19).
  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14

    Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Beeinträchtigungen sind nur vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 15 sowie juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 63.68

    Ersatzbauten im Widerspruch zum nunmehr geltenden Recht - Antrag auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Dabei ist unerheblich, ob das Bauvorhaben sich unauffällig in die Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 63.68 -, in: NJW 1970, 346 und juris, Rn. 17 sowie Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, in NVwZ 1985, 747 und juris, Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2015 - 8 A 10945/14

    Keine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch weinbauliche Gerätehalle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Da er jedoch auf eine umfassende Prüfung insbesondere auch der Zulässigkeit des naturschutzrechtlichen Eingriffs und der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte verzichtet hat, kann das Gericht keine abschließende Entscheidung treffen, weil sonst bisher nicht zwischen den Parteien erörterte Fragen im gerichtlichen Verfahren erstmals geklärt werden müssten (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 10945/14.OVG -, in: LKRZ 2015, 245 und juris, Rn. 62).
  • BVerwG, 08.07.1996 - 4 B 120.96

    Windenergieanlage - Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 8 A 11046/15
    Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1986 - 4 B 120.96 -, juris, Rn. 3).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 14.400

    Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich

    Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum "Prüfprogramm" bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):.

    - Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?.

    Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

    Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

  • VG Mainz, 19.02.2020 - 3 K 430/19

    Ablehnung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Tigergeheges

    Dabei ist unerheblich, ob das Bauvorhaben sich unauffällig in die Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1969 - IV C 63.68 -, NJW 1970, 346 = juris Rn. 17 und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, OVG RP, Urteil vom 20. April 2016 - 8 A 11046/15 - NVwZ-RR 2016, 652 = juris Rn. 42).

    Zwar ist dazu nicht erforderlich, dass eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Gewerbeordnung oder des Steuerrechts vorliegt, weil § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ganz allgemein den Bestandsschutz für eine wirtschaftliche Tätigkeit bezweckt (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 - 8 A 11046/15 -, a.a.O. Rn. 36; vgl. auch Söfker, BeckOK BauGB, 47. Edition 1.8.2019, § 35 Rn. 149).

    Obgleich er darauf hingewiesen hat, der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der Satzung sei auch der Interpretation zugänglich, er verfolge zumindest in zweiter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist damit nicht hinreichend dargetan, dass er einen wirtschaftlichen Betrieb anstrebt, der für die Annahme einer gewerblichen Nutzung im bodenrechtlichen Sinne ausreichen würde (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 - 8 A 11046/15 -, a.a.O. Rn. 36).

    Entscheidend ist eine Gesamtbeurteilung der Angemessenheit, bei der auch das Verhältnis zum vorhandenen Betrieb zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 - 8 A 11046/15 -, a.a.O. Rn. 38).

  • VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 488/20

    Keine Baugenehmigung für Flugzeughalle in Mainz-Finthen

    und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - OVG RP, Urteil vom 20. April 2016 - 8 A 11046/15 - NVwZ-RR 2016, 652 = juris Rn. 42).

    Entscheidend ist dabei eine Gesamtbeurteilung der Angemessenheit (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 - 8 A 11046/15 -, NVwZ-RR 2016, 652 = juris Rn. 38).

  • OVG Saarland, 02.07.2021 - 2 A 110/20

    Vorbescheid: Abgrenzung Innen-/Außenbereich - (Einfamilienhaus mit Garage)

    [Vgl. VGH München, Beschluss vom 14.5.2020 - 15 ZB 19.1452 -, juris (m.w.N.); sowie OVG Koblenz, Urteil vom 20.4.2016 - 8 A 11046/15 -, juris (Erweiterung eines Vereins- und Wanderheimes)] Ansonsten ist davon auszugehen, dass ein Wohngebäude dem Außenbereich grundsätzlich wesensfremd ist, da dieser regelmäßig land- oder forstwirtschaftlichen Vorhaben vorbehalten ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2020 - 2 M 97/20

    Drittanfechtung einer Genehmigung für eine Klärschlammtrocknungs- und

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich auf dem Grundstück bereits eine Bebauung befindet (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 20. April 2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 ZB 18.555 - a.a.O. Rn. 6).
  • VG Koblenz, 14.12.2023 - 4 K 461/22

    Keine Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes für Hunde im

    Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. April 2016 - 8 A 11046/15.OVG - Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 86).
  • VG Karlsruhe, 22.03.2018 - 9 K 2588/15

    Festsetzung von Abstandsregelungen für Wettbüros in einem Bebauungsplan

    Andernfalls müssten zwischen den Parteien nicht erörterte noch offene Fragen im gerichtlichen Verfahren erstmals geklärt werden (OVG Rhein.-Pfalz, Urteil vom 20.04.2016 - 8 A 11046/15 - NVwZ-RR 2016, 652, juris Rn. 58).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 1 ZB 18.555

    Nichtzulassung der Berufung - Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids für

    Dass das Baugrundstück selbst für die Bodennutzung - wie hier als Grünfläche (UA S. 8) - nicht geeignet wäre oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hätte, etwa weil sich auf dem Baugrundstück bereits eine Bebauung befindet (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046.15 - NVwZ-RR 2016, 652), macht auch der Kläger nicht geltend.
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